Satzung

Satzung FT-Jahn Landsberg
Satzung FT-Jahn Landsberg
FTJahnLandsberg-Sartzung-24062021.pdf
PDF-Dokument [136.7 KB]

Stand 2019

Satzung FT Jahn Landsberg e.V.

Überarbeitet

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 31.05.1923 in Landsberg am Lech gegründete und am 31.01.1949 wiedererstandene Verein führt den Namen

„Freie Turnerschaft Jahn Landsberg am Lech .e.V.“

(abgekürzt FT Jahn Landsberg e.V.),

im Folgenden der Satzung mit der Bezeichnung „Verein“ bezeichnet.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 86899 Landsberg am Lech und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg, -Registergericht unter der Nummer VR 40025  eingetragen.
  1. Die Vereinsfarben sind „rot/weiß“. Das Vereinswappen beinhaltet die Großbuchstaben „FTJ“
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Der Gerichtsstand des Vereines ist Landsberg am Lech
  1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

 

§ 2 Satzungszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayrischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
 

§ 3 Vereinstätigkeit und Verwirklichung des Satzungszweckes

  1. Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie insbesondere durch die Ausübung der Sportarten
    • Badminton
    • Bogenschießen
    • Fußball
    • Ju-Jutsu
    • Leichtathletik
    • Tanzsport
    • Tischtennis
    • Turnen
  1. Der Verein steht auf demokratischen Grundlagen und ist politisch und konfessionell neutral.
 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  1. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands­entschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Näheres regelt die Finanzordnung.
  1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 670 BGB ff) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Aufwand entstanden ist, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  1. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Nr. 2 und den Aufwendungsersatz nach Nr. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
  1. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

§ 5  Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  1. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des  gesetzlichen Vertreter/s. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
  1. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
  2. Der Verein unterscheidet:
  • Jugendmitglieder
  • aktive und passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, welche einer sportlichen            Aktivität aktiv nachgehen.

Passive Mitglieder sind sportlich nicht mehr aktiv, unterstützen jedoch den Verein.

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, welche sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit.

  1. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  1. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.
  2. Das passive Wahlrecht für den Vorsitzenden beträgt 25 Jahre. Er sollte vor Amtsantritt möglichst schon ein Funktionärsamt ausgeübt haben.
  3. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
  1. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins in Rahmen der Verfügbarkeit zu nutzen. Näheres regelt die Benutzungsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  1. Pflichten der Mitglieder
  1. Das Vereinsinteresse zu fördern, die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Den Anordnung des Vorstandes und der von ihm bestellten Ausführungsorgane in allen Vereinsangelegenheiten, sowie den Anordnung der Abteilungsleiter in dem betroffenen Sportangelegenheiten ist Folge zu leisten.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Sollten durch schuldhaftes Unterlassen der Mitteilung Kosten entstehen, trägt diese das Mitglied.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den Verein zurückzugeben.

§ 7 Beiträge

1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist zum in der Finanzordnung festgelegten Termin zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist über Bankeinzug zu entrichten.
  2. Bei Überweisung der Mitgliedsbeträge durch Dritte, z.B. im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes oder sonstigen Gründen ist dies dem Verein unaufgefordert mitzuteilen.

4. Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

  1. Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss.

6. Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.

  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  1. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, deren Höhe in der Finanzordnung festgelegt ist.
  1. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag bei Eintritt bis zum 30.06. des Geschäftsjahres zu 100% und bei Eintritt nach dem 30.06. des Geschäftsjahres zu 50% berechnet.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat möglich.

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
  1. wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
  1. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  1. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
  1. wenn es sich unehrenhaft und/oder grob unsportlich verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, und dadurch das Ansehen des Vereines nach Außen hin gefährdet
  1. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
  1. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand  mit Zwei­drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  2. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet alsdann auf seiner nächsten Versammlung endgültig.
  3. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  4. Der Betreffende kann den endgültigen Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch das zuständige Gremium gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des endgültigen Ausschlussbeschlusses.
  1. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der geschäftsführende Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  1. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
  1. Verweis
  1. Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 200,00 €.
  2. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
  1. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
  1. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 9 Organe des Vereines

  1. Organe des Vereines sind:
  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung
  • Ausschüsse für sonstige Vereinsaufgaben
  • Vereinsjugendversammlung
  1. Vereinsorgane entscheiden bei Beschlüssen und Wahlen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
  1. Vorsitzenden
  2. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Schatzmeister
  4. Schriftführer
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  1. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit durch die  Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  1. Wiederwahl ist möglich.
  1. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuld-verhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben Aufgabenausschüsse zu bilden.
  3. Der zugewiesene Aufgabenbereich muss für jeden Ausschuss abgegrenzt und schriftlich verfügt sein.
  4. Die so eingerichteten Ausschüsse sind an die Weisung des Vorstandes gebunden.
  1. Sofern der Vorstand nicht auf der Grundlage eines Dienstvertrages tätig ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstands eine Ehrenamtspauschale im Sinne des jeweils gültigen Fassung des § 3 Nr. 26 Buchst. a EStG gewährt wird.
  1. Vorstandsmitglieder nach § 10 können nur Vereinsmitglieder werden.

 

§ 11 Gesamtvorstand

 

  1. Der Gesamtvorstand wird durch den Vorstand i.S.d. § 10 und bis zu fünf Ressortleitern gebildet.
  1. Die Ressortleiter werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Ressortleiter können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Ressortleiter vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neuer Ressortleiter hinzu zu wählen.
  1. Wiederwahl ist möglich.
  2. Zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes lädt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, schriftlich oder per E-Mail ein.
  3. Beschlüsse können im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  4. Mit der Einladung zu der Sitzung legt der Vorsitzende die Tagesordnung fest. Zusätzliche Anträge können bis der Öffnung der Sitzung bei dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  5. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend ist.

 

 

§ 12 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
  • dem Gesamtvorstand und
  • den Abteilungsleitern
  1. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
  1. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
  1. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben sind insbesondere:
  • Beschlussfassung über den jeweiligen Vereinshaushalt
  • Überwachung und Erlass der Vereinsrichtlinien und Ordnungen
  • Vertretung der Interessen der Abteilungen
  • endgültige Entscheidung über vereinsinterne Widerspruchsverfahren
  • Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von Abteilungen
  1. Der Vereinsausschuss ist in allen Vereinsbelangen Beschlusswege Organ, soweit die Beschlussfassung nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Organen übertragen ist.
  2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung zu erfolgen
  4. Mitglieder des Vereinsausschusses können zu Vorstandssitzungen geladen werden. Ein Stimmrecht steht Ihnen dort nicht zu.
  5. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

§ 13 Mitarbeiterkreis

  1. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter über alle Geschehnisse im Verein informiert werden.
  2. Zum Mitarbeiterkreis gehören
  • die Mitglieder des Gesamtvorstandes
  • die Abteilungsleiter
  • die Übungsleiter
  • die Betreuer
  • die Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports.
  1. Der Mitarbeiterkreis tritt einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Vorstand einberufen und geleitet.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Zu der Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
  1. Zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versamm­lungstermin durch den Vorstand.
  2. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Anträge von Mitgliedern, die der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen, sind mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand einzureichen.
  3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung wird durch eine fristgerechte Anzeige im Landsberger Tagblatt (öffentliches Amtsblatt) eingeladen.
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist jeweils im 1. Halbjahr durchzuführen.
  5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  1. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft
  3. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes
  4. Aufsicht über alle Organe des Vereins
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
  6. Beschlussfassung über das Beitragswesen
  7. Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
  8. Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
  9. Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften, wie insbesondere Grundstücks-oder Kreditgeschäfte
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  11. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
  12. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Versammlungsprotokolle

  1. Über alle Versammlungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Alle ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans erhalten, außer bei Mitgliederversammlungen, eine Protokollabschrift.
  3. Dem Vorstand sind Abschriften der Protokolle aller Mitgliederversammlungen des Vereins (Gesamtverein und Abteilungen) auszuhändigen. Die Zustellung der Protokolle hat innerhalb von 2 Wochen nach der Versammlung zu erfolgen.
  4. Das jeweils zutreffende Protokoll ist in der darauf folgenden Versammlung zu verlesen und über dessen Zustimmung abstimmen zu lassen.

 

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  1. Sonderprüfungen sind möglich.
  1. Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

 

§ 17 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
  2. Alle Mitglieder eine Abteilung bilden die Abteilungsversammlung. Die Abteilungsversammlung wählt die Abteilungsleitung. Die Wahl der Abteilungsleitung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsausschuss.
  3. Die zu wählende Abteilungsleitung besteht aus
  • Abteilungsleiter
  • stellvertretenden Abteilungsleiter
  • Abteilung Kassierer
  • Abteilung Jugendleiter
  • Abteilung Schriftführer
  1. Die Abteilungsleitung wird ermächtigt, weitere Beisitzer, denen besondere Aufgaben übertragen werden sollen, zu bestellen.
  2. Eine Abteilungsversammlung findet mindestens einmal innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres statt.
  3. Die Abteilungsversammlung mit Wahl der Abteilungsleitung findet alle 2 Jahre statt und ist vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins mit Wahl der Vorstandschaft durchzuführen.
  4. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass dem Vorstand unaufgefordert binnen 2 Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.
  6. Die Abteilungsleitung führt im Innenverhältnis die laufenden Geschäfte der Abteilung selbstständig. Die Geschäfts-und Kassenführung der Abteilung sind gleich den Bestimmungen der Satzung sowie der Geschäfts-und Finanzordnung für den Verein durchzuführen.
  7. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Vereinsorganen verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  8. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbetrag von ihren Mitgliedern einen Abteilungsbeitrag zu erheben.
  9. Die Festsetzung eines Abteilungsbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss.
  10. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen für die jeweiligen Abteilung ergebenden zusätzlichen Kassenführung kann jederzeit von dem/der Schatzmeister/in des Vereins geprüft werden.
  11. Die Abteilungen finanzieren sich selbst durch folgende Einnahmen:
  1. Beitragsrückfluss des Hauptvereins
  2. Einnahmen aus Spielen und Veranstaltungen
  3. Start- und Meldegebühren
  4. Spenden und Zuschüsse
  5. Werbung
  1. Die Abteilungsleitung ist ermächtigt, Ausgaben in Höhe des Guthabens ihres Abteilungskontos beschließen zu dürfen, sofern keine sonstigen Verbindlichkeiten bestehen.
  2. Die Abteilungen dürfen kein eigenes Vermögen bilden, Kreditaufnahme ist untersagt.
  3. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein der Freien Turnerschaft Jahn Landsberg e. V. voraus.
  1. Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von zwei Jahren.
  2. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungs­ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

§ 18 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
  2. Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
  3. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich gemäß der Vereinsjugendordnung.
§ 19 Haftung
  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 500,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 20 Datenschutz
  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Finanzadresse.
  2. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  1. Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
  1. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 21 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm­berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  3. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  4. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  5. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern nur das Vereinsvermögen.
  6. Vereinsmitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.
  7. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  1. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt das Vermögen an die Stadt Landsberg am Lech, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 22 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktions­bezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 23 Salvatorische Klausel

  1. Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
  2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und den von ihm verfolgten Zielen möglichst nahekommt.

§ 24 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.06.2021 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen.
  2. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle früheren Satzungen treten außer Kraft.